GEG  /  Heizungs­mo­der­ni­sie­rung

Neue Öl- u. Gashei­zungen sind künftig weiter möglich

Die schwarz-rote Bundes­re­gie­rung ändert das Heizungs­ge­setz von Habeck ab. Neue Öl- und Gas­heizungen mit konven­tio­neller Technik dürfen auch künftig weiterhin eingebaut werden. Die Geset­zes­än­de­rung der Koalition lockert die strengen Vorgaben in Kern­punkten.

Die Regelung, wonach jede in Neubauten einge­baute Heizung mit 65% erneu­er­baren Energien betrieben sein soll, wird gekippt. Parallel bleibt die staat­liche Förderung für klima­freund­liche Heizungen mindes­tens bis 2029 bestehen. Das be­schlos­sene Eck­punkte­papier soll nun in einen Gesetzes­text gefasst und zum Sommer verab­schiedet werden. Die Strategie ist, künftig die "grünen" Anteile beim Heizgas und Heizöl in jähr­li­chen Schritten zu erhöhen. Für diese Anteile fällt selbst­ver­ständ­lich dann keine CO2-Abgabe an.

Änderung des Heizungsgesetzes durch Schwarz-Rot

Auch über 2026 hinaus ist die Ölheizung eine gute und kosten­güns­tige Heizung. Darüber hinaus befindet sich klima­neu­trales Heizöl derzeit in der Entwick­lungs- und Testphase.

Gebäu­de­en­ergie-Gesetz von Habeck

Das GEG von Habeck ist / respek­tive war kein Ölhei­zungs­verbot und bein­haltet keine sofortige Aus­tausch­pflicht. Solange eine Heizung funktions­fähig ist, darf sie weiter­betrieben werden.

Das GEG-Gesetz sah am Ende viele Über­gangs­fristen vor. Die Wärme­ver­sorgungs-Planung der jewei­ligen Kom­mune ist aus­schlag­gebend. Dabei sind Planungs­fristen bis 2028 möglich. Die Wärme­wende soll nicht nur durch Wärme­pumpen, sondern vor allem durch CO₂ einspa­rende Fern­wärme­lösungen erreicht werden. Eine Mammut-Aufgabe.

Förderung für Heizungs­tausch:
Wer seine Heizung austau­schen möchte, erhält seit 2024 dafür staat­liche Förderung. Und das gilt mit den aktuellen Abän­de­rungen der schwarz-roten Bund­e­re­gie­rung weiterhin. Und zwar mindes­tens bis 2029. Weitere Infor­ma­tionen zu den Förder­richt­linien finden Sie auf der Seite der Bundes­regierung:   ⇒ Finan­zi­elle Förderung

Heiz­kessel-Austausch laut GEG

Die Rege­lungen durch Habecks Gesetz:

Vom Heizungs­tausch nicht betroffen sind folgende Heizungs­an­lagen:

  • Niedertemperatur und Brennwertkessel.
  • Anlagen deren Eigentümer älter als 80 Jahre sind.
  • Wenn es eine untypisch kleine Anlage mit < 4 KW ist.
  • Wenn es eine sehr große Heizanlage mit > 400 KW ist.

  • Wenn der Fernwärmeanschluss des Hauses absehbar erfolgt (Frist 2028)

Dagegen muss in folgenden Fällen erneuert werden:

  • Die gesetzliche Austausch­pflicht für über 30 Jahre alte Öl- und Gaskessel gilt für alle Besitzer älterer Ein- und Zwei­­familien­­häuser, die ihre selbst genutzten Häuser nach dem 1. Februar 2002 über­nommen haben.
  • Das gilt auch für Erben, die schon länger im Haus wohnen, es aber erst nach dem Stichtag geerbt haben.
  • Den Austausch bezuschusst der Staat mit viel Geld.
    Hierzu sprechen Sie gerne Ihren Heizungswartungsdienst oder Schornsteinfeger an.

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