GEG  /  Heizungs­mo­der­ni­sie­rung

Neue Öl- und Gashei­zungen sind künftig weiter möglich

Die schwarz-rote Bundes­re­gie­rung hat das Heizungs­ge­setz von Habeck abge­än­dert. Neue Öl- und Gas­heizungen mit konven­tio­neller Technik dürfen auch künftig weiterhin eingebaut werden. Die Geset­zes­än­de­rung der Koalition lockert die strengen Vorgaben in den Kern­punkten. Damit sind neue Gas- und Ölhei­zungen unter Auflagen auch künftig erlaubt.

Die Regelung, wonach jede in Neubauten einge­baute Heizung mit 65% erneu­er­baren Energien betrieben sein soll, wurde damit gekippt. Parallel bleibt die staat­liche Förderung für klima­freund­liche Heizungen mindes­tens bis 2029 bestehen. Die Strategie ist, künftig die "grünen" Anteile beim Heizgas und Heizöl in jähr­li­chen Schritten zu erhöhen. Für diese Anteile fällt selbst­ver­ständ­lich dann keine CO2-Abgabe an.

Auch über 2026 hinaus ist die Ölheizung eine gutes und kosten­güns­tiges Heiz­system. Darüber hinaus befindet sich klima­neu­trales Heizöl in der Entwick­lungs- und Testphase.

Änderung des Heizungsgesetzes durch Schwarz-Rot

Einige Details des neuen GEG

Im Juli haben der Bundestag und der Bundesrat das neue Gebäu­de­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz als Ersatz für das bisherige Gebäu­de­en­er­gie­ge­setz verab­schiedet. Es bringt beim Heizungs­tausch Ände­rungen mit sich. Haus­ei­gen­tümer können sich zwar flexibler einer größeren Auswahl an Geräten und Tech­no­lo­gien bedienen, z. B. Ölheizung, Wärme­pumpen bzw. noch entste­hende Tech­no­lo­gien. Aller­dings führen diese ab 2029 bei Nutzung fossiler Ener­gie­träger zu der Verpflich­tung, Biostoffe in stei­genden Mengen zuzu­setzen, die sog. „Bio-Treppe“. Im Jahr 2045 müssen fossile Energien voll­ständig klima­neu­tral sein. Vermieter müssen sich im Rahmen der Wohn­raum­ver­mie­tung gegenüber Mietern bei Nutzung fossiler Energien, die nicht klima­neu­tral sind, an deren Ener­gie­kosten betei­ligen.

Bis zum Jahr 2030 kommen gestaf­felte Verpflich­tungen ener­ge­ti­scher Maßnahmen für Wohn- und Nicht­wohn­ge­bäude bei Neubauten und im Bestandsbau auf Eigen­tümer zu. Es wird eine gestaf­felte bundes­weite Solar­pflicht einge­führt. Zusätz­lich gibt es i. d. R. die Verpflich­tung zur Errich­tung von Null­emis­si­ons­ge­bäuden ab 2028 für öffent­liche Neubauten, ab 2030 für sämtliche neuen Gebäude, um die Ener­gie­be­darfe zu senken.

Die steu­er­liche Förderung bleibt erhalten, ebenso die staat­li­chen bzw. zins­güns­tigen Kredite für die Durch­füh­rung ener­ge­ti­scher Maßnahmen. Eine doppelte Inan­spruch­nahme bleibt ausge­schlossen.

[Quelle Bundes­wirt­schafts­mi­nis­te­rieum]

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