GEG / Heizungsmodernisierung
Neue Öl- und Gasheizungen sind künftig weiter möglich
Die schwarz-rote Bundesregierung hat das Heizungsgesetz von Habeck abgeändert. Neue Öl- und Gasheizungen mit konventioneller Technik dürfen auch künftig weiterhin eingebaut werden. Die Gesetzesänderung der Koalition lockert die strengen Vorgaben in den Kernpunkten. Damit sind neue Gas- und Ölheizungen unter Auflagen auch künftig erlaubt.
Die Regelung, wonach jede in Neubauten eingebaute Heizung mit 65% erneuerbaren Energien betrieben sein soll, wurde damit gekippt. Parallel bleibt die staatliche Förderung für klimafreundliche Heizungen mindestens bis 2029 bestehen. Die Strategie ist, künftig die "grünen" Anteile beim Heizgas und Heizöl in jährlichen Schritten zu erhöhen. Für diese Anteile fällt selbstverständlich dann keine CO2-Abgabe an.
Auch über 2026 hinaus ist die Ölheizung eine gutes und kostengünstiges Heizsystem. Darüber hinaus befindet sich klimaneutrales Heizöl in der Entwicklungs- und Testphase.

Einige Details des neuen GEG
Im Juli haben der Bundestag und der Bundesrat das neue Gebäudemodernisierungsgesetz als Ersatz für das bisherige Gebäudeenergiegesetz verabschiedet. Es bringt beim Heizungstausch Änderungen mit sich. Hauseigentümer können sich zwar flexibler einer größeren Auswahl an Geräten und Technologien bedienen, z. B. Ölheizung, Wärmepumpen bzw. noch entstehende Technologien. Allerdings führen diese ab 2029 bei Nutzung fossiler Energieträger zu der Verpflichtung, Biostoffe in steigenden Mengen zuzusetzen, die sog. „Bio-Treppe“. Im Jahr 2045 müssen fossile Energien vollständig klimaneutral sein. Vermieter müssen sich im Rahmen der Wohnraumvermietung gegenüber Mietern bei Nutzung fossiler Energien, die nicht klimaneutral sind, an deren Energiekosten beteiligen.
Bis zum Jahr 2030 kommen gestaffelte Verpflichtungen energetischer Maßnahmen für Wohn- und Nichtwohngebäude bei Neubauten und im Bestandsbau auf Eigentümer zu. Es wird eine gestaffelte bundesweite Solarpflicht eingeführt. Zusätzlich gibt es i. d. R. die Verpflichtung zur Errichtung von Nullemissionsgebäuden ab 2028 für öffentliche Neubauten, ab 2030 für sämtliche neuen Gebäude, um die Energiebedarfe zu senken.
Die steuerliche Förderung bleibt erhalten, ebenso die staatlichen bzw. zinsgünstigen Kredite für die Durchführung energetischer Maßnahmen. Eine doppelte Inanspruchnahme bleibt ausgeschlossen.
[Quelle Bundeswirtschaftsministerieum]