GEG / Heizungsmodernisierung
Neue Öl- u. Gasheizungen sind künftig weiter möglich
Die schwarz-rote Bundesregierung ändert das Heizungsgesetz von Habeck ab. Neue Öl- und Gasheizungen mit konventioneller Technik dürfen auch künftig weiterhin eingebaut werden. Die Gesetzesänderung der Koalition lockert die strengen Vorgaben in Kernpunkten.
Die Regelung, wonach jede in Neubauten eingebaute Heizung mit 65% erneuerbaren Energien betrieben sein soll, wird gekippt. Parallel bleibt die staatliche Förderung für klimafreundliche Heizungen mindestens bis 2029 bestehen. Das beschlossene Eckpunktepapier soll nun in einen Gesetzestext gefasst und zum Sommer verabschiedet werden. Die Strategie ist, künftig die "grünen" Anteile beim Heizgas und Heizöl in jährlichen Schritten zu erhöhen. Für diese Anteile fällt selbstverständlich dann keine CO2-Abgabe an.

Auch über 2026 hinaus ist die Ölheizung eine gute und kostengünstige Heizung. Darüber hinaus befindet sich klimaneutrales Heizöl derzeit in der Entwicklungs- und Testphase.
Gebäudeenergie-Gesetz von Habeck
Das GEG von Habeck ist / respektive war kein Ölheizungsverbot und beinhaltet keine sofortige Austauschpflicht. Solange eine Heizung funktionsfähig ist, darf sie weiterbetrieben werden.
Das GEG-Gesetz sah am Ende viele Übergangsfristen vor. Die Wärmeversorgungs-Planung der jeweiligen Kommune ist ausschlaggebend. Dabei sind Planungsfristen bis 2028 möglich. Die Wärmewende soll nicht nur durch Wärmepumpen, sondern vor allem durch CO₂ einsparende Fernwärmelösungen erreicht werden. Eine Mammut-Aufgabe.
Förderung für Heizungstausch:
Wer seine Heizung austauschen möchte, erhält seit 2024 dafür staatliche Förderung. Und das gilt mit den aktuellen Abänderungen der schwarz-roten Bunderegierung weiterhin. Und zwar mindestens bis 2029. Weitere Informationen zu den Förderrichtlinien finden Sie auf der Seite der Bundesregierung: ⇒ Finanzielle Förderung
Heizkessel-Austausch laut GEG
Die Regelungen durch Habecks Gesetz:
Vom Heizungstausch nicht betroffen sind folgende Heizungsanlagen:
- Niedertemperatur und Brennwertkessel.
- Anlagen deren Eigentümer älter als 80 Jahre sind.
- Wenn es eine untypisch kleine Anlage mit < 4 KW ist.
- Wenn es eine sehr große Heizanlage mit > 400 KW ist.
- Wenn der Fernwärmeanschluss des Hauses absehbar erfolgt (Frist 2028)
Dagegen muss in folgenden Fällen erneuert werden:
- Die gesetzliche Austauschpflicht für über 30 Jahre alte Öl- und Gaskessel gilt für alle Besitzer älterer Ein- und Zweifamilienhäuser, die ihre selbst genutzten Häuser nach dem 1. Februar 2002 übernommen haben.
- Das gilt auch für Erben, die schon länger im Haus wohnen, es aber erst nach dem Stichtag geerbt haben.
- Den Austausch bezuschusst der Staat mit viel Geld.
Hierzu sprechen Sie gerne Ihren Heizungswartungsdienst oder Schornsteinfeger an.