GEG  /  Heizungs­mo­der­ni­sierung

Neue Öl- u. Gashei­zungen sind künftig weiter möglich

Die schwarz-rote Bundes­re­gierung ändert das Heizungs­gesetz von Habeck ab. Neue Öl- und Gas­heizungen mit konven­tio­neller Technik dürfen auch künftig weiterhin eingebaut werden. Die Gesetzes­än­derung der Koalition lockert die strengen Vorgaben in Kernpunkten.

Die Regelung, wonach jede in Neubauten eingebaute Heizung mit 65% erneuerbaren Energien betrieben sein soll, wird gekippt. Parallel bleibt die staatliche Förderung für klima­freund­liche Heizungen mindestens bis 2029 bestehen. Das be­schlos­sene Eck­punkte­papier soll nun in einen Gesetzes­text gefasst und zum Sommer verab­schiedet werden. Die Strategie ist, künftig die "grünen" Anteile beim Heizgas und Heizöl in jährlichen Schritten zu erhöhen. Für diese Anteile fällt selbst­ver­ständlich dann keine CO2-Abgabe an.

Änderung des Heizungsgesetzes durch Schwarz-Rot

Auch über 2026 hinaus ist die Ölheizung eine gute und kosten­günstige Heizung. Darüber hinaus befindet sich klimaneu­trales Heizöl derzeit in der Entwicklungs- und Testphase.

Gebäude­energie-Gesetz von Habeck

Das GEG von Habeck ist / respektive war kein Ölheizungs­verbot und bein­haltet keine sofortige Aus­tausch­pflicht. Solange eine Heizung funktions­fähig ist, darf sie weiter­betrieben werden.

Das GEG-Gesetz sah am Ende viele Übergangs­fristen vor. Die Wärme­ver­sorgungs-Planung der jeweiligen Kom­mune ist aus­schlag­gebend. Dabei sind Planungs­fristen bis 2028 möglich. Die Wärmewende soll nicht nur durch Wärme­pumpen, sondern vor allem durch CO₂ einspa­rende Fern­wärme­lösungen erreicht werden. Eine Mammut-Aufgabe.

Förderung für Heizungs­tausch:
Wer seine Heizung austauschen möchte, erhält seit 2024 dafür staatliche Förderung. Und das gilt mit den aktuellen Abände­rungen der schwarz-roten Bundere­gierung weiterhin. Und zwar mindestens bis 2029. Weitere Infor­ma­tionen zu den Förder­richt­linien finden Sie auf der Seite der Bundes­regierung:   ⇒ Finanzielle Förderung

Heizkessel-Austausch laut GEG

Die Regelungen durch Habecks Gesetz:

Vom Heizungs­tausch nicht betroffen sind folgende Heizungs­anlagen:

  • Niedertemperatur und Brennwertkessel.
  • Anlagen deren Eigentümer älter als 80 Jahre sind.
  • Wenn es eine untypisch kleine Anlage mit < 4 KW ist.
  • Wenn es eine sehr große Heizanlage mit > 400 KW ist.

  • Wenn der Fernwärmeanschluss des Hauses absehbar erfolgt (Frist 2028)

Dagegen muss in folgenden Fällen erneuert werden:

  • Die gesetzliche Austausch­pflicht für über 30 Jahre alte Öl- und Gaskessel gilt für alle Besitzer älterer Ein- und Zwei­­familien­­häuser, die ihre selbst genutzten Häuser nach dem 1. Februar 2002 über­nommen haben.
  • Das gilt auch für Erben, die schon länger im Haus wohnen, es aber erst nach dem Stichtag geerbt haben.
  • Den Austausch bezuschusst der Staat mit viel Geld.
    Hierzu sprechen Sie gerne Ihren Heizungswartungsdienst oder Schornsteinfeger an.

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